Verfahrenspflegschaften werden in Deutschland vor dem Betreuungsgericht bei Verfahren auf Anordnung einer Unterbringung sowie bei Verfahren auf Bestellung eines Betreuers von volljährigen Personen eingesetzt. Dabei agiert ein Verfahrenspfleger für die betroffenen Personen bei Verfahren vor dem Betreuungsgericht als Rechtsbeistand sowie als vermittelnde Kontrollinstanz, die zwischen der Justiz, den Sachverständigen und den Betreuern tätig wird. Handelt es sich bei der vom Verfahren betroffenen Person nicht um eine volljährige, sondern um eine minderjährige Person, so unterliegen die damit verbundenen Entscheidungen dem Familiengericht. Der Rechtsbeistand wird hierbei folglich nicht von einem Verfahrenspfleger übernommen, sondern von einem Verfahrensbeistand durchgeführt. Wie lange eine Verfahrenspflegschaft in Anspruch genommen werden kann, ist vom jeweiligen Verfahren abhängig. Denn grundsätzlich dauert eine Verfahrenspflegschaft nur so lange an, bis in dem jeweiligen Verfahren ein rechtskräftiges Urteil gesprochen worden ist. Sollte dieses jedoch nicht den Vorstellungen des Betroffenen entsprechen, so ist ein Verfahrenspfleger in der Lage, im Namen des Betroffenen Einspruch gegen das Urteil einzulegen.

Wann kommt eine Verfahrenspflegschaft zum Einsatz?

In Deutschland hat laut dem Grundgesetz jede Person vor Gericht den Anspruch auf ein rechtliches Gehör. Dies gilt auch für Betroffene von Betreuungs- und Unterbringungsverfahren. Denn auch ihnen steht die Möglichkeit zu, das Verfahren zu beeinflussen. Um diese Rechte auch wahrnehmen zu können, ist im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten (FamFG) festgehalten, dass das Gericht dem Betroffenen für das Verfahren einen Pfleger zur Seite stellen muss, wenn dieser zur Wahrnehmung der persönlichen Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Dies gilt dabei sowohl für Betreuungsangelegenheiten als auch für Angelegenheiten rund um die Unterbringung. Auch im Rahmen der Sterilisation oder der Sterbehilfe kann ein Verfahrenspfleger in Anspruch genommen werden. Abgesehen von diesen Angelegenheiten wird ein Verfahrenspfleger auch bei Betroffenen eingesetzt, die sich infolge einer Krankheit nicht mehr persönlich äußern können. Dies ist beispielsweise bei Krankheiten wie Demenz oder bei Psychosen der Fall. Demnach unterstützt ein Verfahrenspfleger betroffene Personen, die beispielsweise nicht mehr in der Lage sind, sich selbst zu äußern oder welche krankheitsbedingt die Realität sowie die rechtliche Situation nicht mehr erfassen können. Aufgrund dieser Einschränkungen wäre es für all diese betroffenen Personen meist nicht mehr möglich, ohne fremde Unterstützung ihre persönlichen Rechte vor dem Gericht geltend zu machen. Um diese Benachteiligungen auszugleichen, ist der Einsatz von Verfahrenspflegern notwendig. Hinzu kommt der Vorteil, dass Betroffene mithilfe eines bestellten Verfahrenspflegers entgegen der früheren Entmündigung weiterhin verfahrensfähig bleiben.

Aufgaben einer Verfahrenspflegschaft

Grundsätzlich besitzt ein Verfahrenspfleger die Aufgabe, die Vorstellungen, Interessen und Wünsche seines Mandanten zwischen dem Gericht und den beteiligten Parteien zu kommunizieren. Außerdem kommt ihm die Aufgabe zu, die gesetzlichen Rechte, die seinem Mandanten zustehen, zu vertreten. Demnach ist ein Verfahrenspfleger sowohl als Kontrollinstanz als auch als Rechtsbeistand für seine Mandanten tätig. Im Rahmen dieser übergeordneten Aufgaben ist ein Verfahrenspfleger in der Lage, Anträge vor dem Betreuungsgericht zu stellen sowie Rechtsmittel einzulegen. Zudem ist er berechtigt, an Anhörungen teilzunehmen. Auch die Prüfung der Rechtmäßigkeit von freiheitsentziehenden Maßnahmen ist Teil der Aufgaben eines Verfahrenspflegers. Im Zuge dessen prüft der Verfahrenspfleger beispielsweise, ob eine geplante Zwangsunterbringung in der geschlossenen Station einer psychiatrischen Anstalt rechtens oder notwendig ist. Auch die Anbringung eines Bettgitters oder die Fixierung von Personen im Pflegeheim wird hierbei überprüft. Bei all diesen vielseitigen Aufgaben obliegt ein Verfahrenspfleger als Parteivertreter für seinen Mandanten den gleichen Pflichten und Rechten, wie sie auch für einen Rechtsanwalt gelten. Auch in Anbetracht des Datenschutzes und der Aktenhaltung sowie in Bezug auf das Aussageverweigerungsrecht gelten für ihn dieselben Bestimmungen wie für einen Rechtsanwalt. Sie benötigen eine Verfahrenspflegschaft? Gerne stehen wir von der Kanzlei Rechtsanwalt Daniel Proch Ihnen bei allen Fragen und Angelegenheiten rund um das Thema der Verfahrenspflegschaft beratend und unterstützend zur Seite.

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